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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12227/10 EFG 2013 S. 949 Nr. 12

Gesetze: EStG § 6a Abs. 1, EStG § 6a Abs. 4 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Neuer zehnjähriger Erdienenszeitraum bei Neuzusage einer Hinterbliebenenzusage der GmbH an namentlich benannte Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, Tod der Ehefrau und Einsetzung der neuen Lebensgefährtin als neue Begünstigte der Hinterbliebenenversorgung

keine Anwendung von § 6a Abs. 4 S. 2 EStG bei durch geänderte Berechnungsgrundlagen entstehendem Minderungsbetrag

Leitsatz

1. Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt zehn Jahre; das gilt nicht nur für erstmalig erteilte Pensionszusagen, sondern in gleicher Weise auch für spätere Zusagen, durch die die zunächst zugesagte Pension erhöht wird.

2. Hat eine GmbH der namentlich benannten Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt und verstirbt die begünstigte Ehefrau vor Eintritt des Versorgungsfalls, so entfällt die Zusage der Hinterbliebenenversorgung ersatzlos. Wird die Zusage später dahin „ergänzt”, dass nunmehr die neue Lebensgefährtin des Gesellschafter-Geschäftsführers zu unveränderten inhaltlichen und betraglichen Konditionen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben soll, so ist das steuerlich nicht als eine den geänderten Verhältnissen angepasste Wiederherstellung der bisherigen Zusage, sondern als Neuzusage zu werten, die bei Nichteinhaltung des zehnjährigen Erdienenszeitraums zum Zeitpunkt der Neuzusage zu einer vGA führt.

3. § 6a Abs. 4 S. 2 EStG soll lediglich verhindern, dass sich ein Zuführungsmehrbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung einer geänderten biometrischen Rechnungsgrundlage ergibt, in geballter Form im ersten Jahr der geänderten Bewertung auswirkt, und ist daher nicht anwendbar, wenn durch geänderte Berechnungsgrundlagen im Streitjahr kein Zuführungsmehr-, sondern im Gegenteil ein Zuführungsminderbetrag entsteht.

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 8
DStR 2013 S. 6 Nr. 28
DStRE 2013 S. 1040 Nr. 17
EFG 2013 S. 949 Nr. 12
EStB 2013 S. 306 Nr. 8
KÖSDI 2013 S. 18562 Nr. 10
Ubg 2013 S. 602 Nr. 9
GAAAE-34370

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