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Besteuerung von Abfindungen nach den DBA Luxemburg 1958 und 2012
Lohnfortzahlungen während der Freistellungsphase und Abfindungsfreibeträge rechtssicher anwenden
Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg in 1958 abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung waren detaillierte Regelungen über die steuerliche Behandlung von Abfindungen nicht zu entnehmen. Dreiundfünfzig Jahre später wurde am eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Darüber hinaus wurden in einem nicht veröffentlichten (IV B 3 - S 1301-LUX/10/10002) weitere Sonderfälle zu Abfindungen geregelt. Allerdings ist der Frage nachzugehen, ob die unter der Geltung des DBA Luxemburg 1958 getroffene Verständigungsvereinbarung sowie dieses BMF-Schreiben unter dem zwischenzeitlich ratifizierten DBA Luxemburg 2012 weiterhin Bestand haben werden.
I. Wesentliche Inhalte der Verständigungsvereinbarung vom
[i]Nach der Verständigungsvereinbarung sind Abfindungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Am wurde zwischen Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen wegen der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld abgeschlossen. Diese Verständigungsvereinbarung trat am in Kraft (