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Umkehrzeitpunkt bei der Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver Latenzen
I. Sachverhalt
Die U GmbH aktiviert in ihrer Handelsbilanz selbst erstellte immaterielle Anlagen mit 50 Mio € (§ 248 Abs. 2 HGB). Die Gegenstände werden in 01 bis 05 mit jeweils 10 Mio € abgeschrieben. In der Steuerbilanz wird der volle Aufwand in 00 erfasst (§ 5 Abs. 2 EStG). Daneben liegt der Buchwert der Pensionsrückstellungen per handelsbilanziell um 45 Mio € höher als steuerbilanziell. Die Differenz wird sich in 01 bis 05 mit jeweils 3 Mio € abbauen.
Verluste sind unbegrenzt vortrags-, aber nur ein Jahr rücktragsfähig. Der Steuersatz beträgt 30 %. Die U erwartet für 01 ff. handelsbilanziell ein Ergebnis von jeweils 0 Mio €.
II. Fragestellung
In welcher (saldierten) Höhe sind Steuerlatenzen per anzusetzen?
III. Lösungshinweise
1. Saldierte Wertermittlung
Nach § 274 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB ist eine sich aus temporären Differenzen „ insgesamt ergebende” Steuerbelastung passivierungspflichtig, eine sich „ insgesamt ergebende” Steuerentlastung aktivierungsfähig. In erster Betrachtung scheint hieraus zu folgen: Unabhängig von der Frage, ob latente Steuern saldiert oder unsaldiert ausgewiesen werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB), ist für Zwecke ihrer Bewertung eine saldierte Ermittlung der Steuerbe- oder -entlastungen ...