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NWB BB 5/2013 S. 134

Resturlaub: Gewährung meist nicht erforderlich

Der Jahresurlaub muss in dem Jahr genommen werden, für das er gedacht ist. Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr können von Mitarbeitern 2013 grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Übertragung ist vom Gesetzgeber nur in zwei Fällen vorgesehen:

  1. Der Urlaub konnte vom Beschäftigten aus dringenden betrieblichen Gründen nicht angetreten werden. Dann muss er bis zum 31. 3. des Folgejahres genommen werden.

  2. Der Urlaub konnte aus persönlichen Gründen des Mitarbeiters nicht genommen werden, z. B. wegen Krankheit. Dann ist eine Übertragung bis zu 15 Monate möglich.

Vgl. zu diesem Thema NWB BAAAE-20223, und NWB AAAAE-15366.