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Umsatzsteuer | Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
Nach dem stellt die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
Die Entscheidung liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung, die die Durchschnittssatzbesteuerung als Ausnahmevorschrift eng auf Umsätze im Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft begrenzt. Die entgeltliche Entsorgung von Speiseabfällen gehört nicht deshalb dazu, weil die Abfälle – wie im Streitfall – im landwirtschaftlichen [i]infoCenter „Vorsteuerpauschalierung” NWB QAAAA-41728 Betrieb verfüttert werden. Dementsprechend hat der XI. Senat des BFH die entgeltliche Entsorgung von Klärschlamm ungeachtet dessen der Regelbesteuerung unterworfen, dass damit die eigenen landwirtschaftlichen Flächen gedün...