Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien: Ausweitung der Herstellungskosten – fast
Finanzverwaltung veröffentlicht die EStÄR 2012
In der letzten Ausgabe [i]Hechtner, Steuerliche Änderungen 2013, BBK 1/2013 S. 18 NWB JAAAE-25673 konnten wir an dieser Stelle über die Verabschiedung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien berichten und über die rätselhafte Begründung der Rückstellungsbewertung, nach der auch ein handelsrechtlich niedrigerer Wert steuerlich maßgeblich sein soll. Wenige Tage nach dem Redaktionsschluss veröffentlichte die Finanzverwaltung zum zweiten umstrittenen Punkt „Herstellungskosten” ein also noch vor der Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts der Richtlinien.
Danach sieht Abschnitt [i]EStR 2012 i. d. F. vom 25. 3. 2013 NWB EAAAE-15625 R 6.3 Abs. 3 EStÄR 2012 vor, dass in die Herstellungskosten die angemessenen Teile der Verwaltungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen oder freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung einbezogen werden müssen.
Nach dem BMF-Schreiben [i]Philipps, Abkopplung der Herstellungskosten vom Herstellungsvorgang, BBK 11/2012 S. 500 NWB MAAAE-10158 vom werde es aber nicht beanstandet, wenn die Unternehmen diese Kosten nicht einbeziehen und die Berechnung weiter nach der alten Richtlinien-Fassung vornehmen. Das soll so lange gelten, bis es entweder zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien kommt oder bis klar ist, in welchem Umfang die Wirtschaft durch die Ausweitung der Herstellungskosten-Untergrenze belastet sein würde. Auf Seite 343 stellt BBK-Herausgeber VRiFG Bernd Rätke in seiner Rubrik „Steuerrecht aktuell” das BMF-Schreiben vor.
Einem Bonmot [i]infoCenter, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung (EStG) NWB PAAAB-14427 zufolge gilt für Jahresabschlüsse eigentlich die Regel, dass sie nicht richtig oder falsch sind, sondern nur fertig oder nicht fertig. Zum Ausdruck kommt hierbei die Tatsache, dass eigentlich alles außer dem Bankbestand geschätzt ist, also auf irgendeiner Prognose oder einem Ermessen beruht und sich später aufgrund eines BFH-Urteils ein abweichender Bilanzwert ergeben könnte. Ein Beispiel hierfür ist die steuerliche Anerkennung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die nachträglich Jahresabschlüsse fehlerhaft machte, die diese Rückstellung nicht enthielten. Das Steuerrecht unterschied in solchen Fällen zwischen dem subjektiven und dem objektiven Fehler. Subjektiv war ein Fehler dann, wenn man es bei der Erstellung des Abschlusses nicht besser wissen konnte. Den subjektiven Fehler hat der Große Senat des BFH nun aufgegeben. RiFG Stefan Kolbe stellt den Beschluss und seine Konsequenzen ab Seite 357 vor.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 337
NWB RAAAE-33312