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Gesellschaftsrecht | Zurückweisung einer durch ausländischen Notar eingereichten Gesellschafterliste
Ein im Ausland (hier: Kanton Basel) residierender Notar kann selbst im Falle einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen der GmbH die diese Änderungen der Gesellschaftsanteile berücksichtigende Gesellschafterliste nicht selbst beim Handelsregister einreichen. Insoweit verbleibt es bei einer Verpflichtung des Geschäftsführers zur Erstellung der Liste (§ 40 Abs. 1 GmbHG).
Die lange Zeit vor allem aus Kostengründen praktizierte zulässige Auslandsbeurkundung in der Schweiz [i]Sieja, NWB 14/2011 S. 1167wurde jüngst nicht zuletzt wegen der Neufassung des § 40 Abs. 2 GmbHG und des Urteils des LG Frankfurt/M. vom - 3-13 O 46/09 (NWB 7/2010 S. 488) unter Hinweis darauf zunehmend in Zweifel gezogen, dass ein Schweizer Notar mangels entsprechender Amtsbefugnisse per se einer Verpfl...