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Rückgängigmachung der amtswegigen Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
Wird die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht (§ 394 Abs. 1 FamFG), kommt eine Rückgängigmachung dieser Löschung allenfalls bei Verletzung wesentlicher diesbezüglicher Verfahrensvorschriften in Betracht, nicht aber schon dann, wenn sich nachträglich noch vorhandenes Gesellschaftsvermögen herausstellen sollte (dann bliebe die Nachtragsliquidation durch den vom Register bestellten Liquidator). Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit – die Gesellschaft gilt dann als aufgelöst – hat das Registergericht die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Vermögenslosigkeit geschlossen werden kann, genau zu prüfen. Seine Überzeugung muss auf einer positiven Feststellung im Einzelfall beruhen und kann nicht allein auf die unterlassene Dar...