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Pensionsrückstellung: Wechsel zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist gem. nrkr. NWB HAAAE-30382 (BFH-Az.: I R 72/12) die bisher gebildete Rückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Weitere Zuführungen sind allerdings steuerlich solange nicht zu berücksichtigen, bis eine Neuberechnung zu einem späteren Stichtag den „eingefrorenen„ Betrag übersteigt (Bezug: § 6a EStG).
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer grds. nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen (vgl. NWB IAAAA-93621, BStBl 1991 II S. 379).
Sachverhalt: Die Klin. betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungspraxi...