Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als außergewöhnliche Belastung.
Leitsatz
Auch Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen können aufgrund der neuen Rechtsgrundsätze des BFH in
seinem Urteil vom , VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015, eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten
als typische Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne von § 33 EStG zu qualifizieren, so dass nach § 33 a Abs. 4 EStG
eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt.
Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die „Sperrwirkung” des § 33 a
Abs. 4 EStG unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (vgl. BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8 DB 2013 S. 9 Nr. 21 DStR 2013 S. 8 Nr. 41 DStRE 2014 S. 73 Nr. 2 EFG 2013 S. 701 Nr. 9 EStB 2013 S. 231 Nr. 6 GStB 2013 S. 228 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2013 S. 1459 RAAAE-33017
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