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KSR Nr. 4 vom Seite 3

Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 UmwStG

Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

Joachim Moritz

Der BFH hat entschieden, dass Honorarforderungen eines Steuerberaters als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden können; werden die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in das Privatvermögen übernommen, verbleiben sie im Restbetriebsvermögen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vor der Einbringung sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen zum Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Problemstellung

Umstritten war die Frage, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgswirksam schon zum Zeitpunkt der Einbringung oder erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind. Der insoweit einschlägige § 24 UmwStG setzt voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende Mitunternehmer dieser Gesellschaft wird. Ein Betrieb ist i. S. des § 24 UmwStG eingebracht, wenn seine wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Personengesellschaft übergehen. Werden einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter des Betriebs zurückbehalten und auch nicht Sonderbetriebsvermögen be...BStBl 2010 II S. 471