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Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit
Berichtigung nach § 129 AO wegen fehlenden Vorbehalts der Nachprüfung
Weist der dem Steuerpflichtigen bekannt gegebene Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung versehentlich nicht aus, kann der Bescheid in diesem Punkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO korrigiert werden, wenn die unterbliebene Aufnahme des Vorbehalts in dem Steuerbescheid auf einen mechanischen Fehler ähnlich den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Schreib- und Rechenfehlern beruht.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt) befugt war, einen Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO i. V. m. § 129 AO zu ändern, obwohl der zugrunde liegende bekannt gegebene Bescheid keinen Nachprüfungsvorbehalt enthielt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine Zahnarztpraxis-GbR. Auf Grundlage von Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt im Jahr 2007 einen auf § 164 Abs. 2 AO i. V. m. § 129 AO gestützten Änderungsbescheid für das Streitjahr 2002, mit dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit höher festgestellt wurden, obwohl der ursprüngliche Bescheid keinen Nachprüfungsvorbehalt enthielt. Den Einspruch, mit dem die Klägerin die rechtliche Möglichkeit einer Änderung der Einkünftefeststellung best...