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Geschäftsveräußerung mit Konkurrenzverbot
Gesondertes Entgelt ist nicht steuerbar
Zu den „Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung” zählen alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Auch ein in einem Unternehmenskaufvertrag gesondert vereinbartes Wettbewerbsverbot kann als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein. Entscheidend ist, ob dem Verbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Verkauf eines ambulanten Pflegedienstes
Die Beteiligten stritten darüber, ob das in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot eine eigenständige steuerbare sonstige Leistung darstellt oder als Teil einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar ist. Die Klägerin (GbR) betrieb einen ambulanten Pflegedienst und führte damit umsatzsteuerfreie Umsätze aus (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F.). Zum veräußerte sie das gesamte Unternehmen an den Pflegedienst B. Im Unternehmenskaufvertrag wurde zu Lasten der Verkäuferin ein Konkurrenzverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart. Zum Ausgleich dafür war B verpflichtet, an die Verkäuferin einen Betrag in Höhe von 480.000 € zu zahlen. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung wurde dieser Betrag nicht gesonde...