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Höhe der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
Typisierender Maximalbetrag von 110 € auch für das Jahr 2007 (noch) gültig
Ausflüge, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, „Team-Events” – die in der Praxis in mannigfaltiger Ausprägung vorkommenden Betriebsveranstaltungen gehören zum Alltag und „guten Ton” vieler Unternehmen. Fast so althergebracht wie diese Feiern selbst es sind, ist im Lohnsteuerrecht der Streit über ihre zutreffende Würdigung. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der aus der Rechtsprechung entstandenen und von der Finanzverwaltung übernommenen Freigrenze zu. Wird sie überschritten, führt dies – in vollem Umfang – zur Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns. Der BFH hat hierzu nun entschieden, dass der seit der Euro-Umstellung im Jahr 2002 geltende Höchstbetrag von 110 € pro Arbeitnehmer auch im Jahr 2007 noch Bestand hat.
Sommerfest einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Geklagt hatte eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft gegen die Nachforderung von Lohnsteuer aufgrund einer im Streitjahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung mit ca. 300 Teilnehmern. Damals waren für das alljährliche Sommerfest der Gesellschaft im Durchschnitt 175 € je Teilnehmer aufgewendet worden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um lohnsteuerpflichtige Zuwendungen geh...