Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 15 vom Seite 338

Sind Leiharbeitnehmer in die Betriebsgröße einzubeziehen?

Dr. Anke Freckmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-32930 Lange war unklar, ob Leiharbeitnehmer zahlenmäßig zur Belegschaft im Entleiherbetrieb gerechnet werden müssen, wenn dort die Arbeitnehmerzahl zur Bestimmung der Betriebsgröße ermittelt werden soll. Das BAG hat diese Frage nun für die gesetzlich geregelten Schwellenwerte (§ 23 KSchG; § 9, § 111 BetrVG) jeweils grds. bejaht ( NWB TAAAE-00602; und ).

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Schwellenwerte im Kündigungsschutzgesetz

[i]Beschäftigung aufgrund regelmäßigen Personalbedarfs: Berücksichtigung von LeiharbeitnehmernFür die Berechnung des Schwellenwerts im Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG) sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie im Betrieb aufgrund eines regelmäßigen oder eines im Betrieb „in der Regel vorhandenen Personalbedarfs” beschäftigt gewesen sind (BAG 2 AZR 140/12). Denn Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Anwendungsbereich des KSchG ist der Schutz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit sowie ihrer zumeist geringen Finanzausstattung. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleiner Betriebe typischerweise stärker belast...