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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 335

Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Hans-Dieter Rondorf

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-32933 Die Verwaltung hat nach langwierigen Erörterungen in dem umfassenden NWB IAAAE-32719 ihre Auffassung zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken neu gefasst. Betroffene Unternehmer können die neuen Regelungen wahlweise rückwirkend ab oder aufgrund einer Übergangsregelung erst ab anwenden.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Abgrenzung begünstigter Speisenlieferungen von nicht begünstigten Restaurationsleistungen

[i]Dienstleistungselemente überwiegen qualitativ = voller Steuersatz Die steuerpflichtige Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen kann entweder eine – dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende – Lieferung (Speisenlieferung) oder aber eine – dem vollen Steuersatz von 19 % unterliegende – sonstige Leistung (Restaurationsleistung) sein. Eine (nicht begünstigte) Restaurationsleistung ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Überwiegt der Dienstleistungsanteil nicht, ist insgesamt von einer (begünstigten) Speisenlieferung auszugehen.

Kriterien, die für die Abgrenzung nicht heranzuziehen sind

[i]Kein Umfunktionieren einer Speisenlieferung in eine Restaurationsleistung Die nachfolgenden Kriterien haben bei der Abgrenz...