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BMF 25.03.2013 IV C 6 – S 2133/09/10001: 004, NWB 15/2013 S. 1058

Einkommensteuer | BMF-Schreiben zum Begriff der Herstellungskosten nach R 6.3 EStR 2012

Nach R 6.3 Abs. 1 EStR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auch Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung (vgl. R 6.3 Abs. 3 EStR) einzubeziehen. Das zu den Herstellungskosten nach den EStR 2012 Stellung genommen und führt aus, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der EStR, [i]Hoffmann, NWB 14/2013 S. 969bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.