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NWB Nr. 15 vom Seite 1067

Steuererklärungsfristen für 2012 in Hessen bis 28. 2. 2014 verlängert

Dr. Johannes R. Nebe

[i]Bisher nur Fristverlängerung bis 31. 12. 2013Die gesetzlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für 2012 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO) sollen bundeseinheitlich verlängert werden (vgl. Nebe,). Bisher haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Ausnahme von Hessen allerdings durch (BStBl 2013 I S. 66) die Verlängerung des Abgabetermins für Steuererklärungen 2012 allgemein nur bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) bestimmt, wenn die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden.

[i]Ausnahme Hessen: Fristverlängerung bis 28. 2. 2014Hessen hat mit Erlass vom (StAnz 2/2013 S. 123 NWB OAAAE-32756 ) einst-weilen das bisherige Pilotprojekt (vgl. Nebe, ; ders. ; ders. ) zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2012 bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis ) fortgesetzt. Es ist zu begrüßen, dass damit zumindest für hessische Steuerpflichtige und deren Berater bereits jetzt eine entsprechende weitergehende Fristverlängerung besteht.

Die [i]Steuerberater: Frist nicht vollständig ausnutzenhessischen Steuerpflichtigen und deren Berater sollten weiterhin bestrebt sein, die verlängerte Abgabefris...