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Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen
, PFC Clinic AB
Schönheitsoperationen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings hatte der die Vollziehung einer Umsatzsteuerfestsetzung einer Klinik ausgesetzt, die durch approbierte Ärzte vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen durchführt. Begründet wurde die Entscheidung mit einem vor dem EuGH anhängigen Verfahren einer schwedischen Klinik. Nunmehr liegt das Urteil vor.
Leitsatz
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist wie folgt auszulegen:
Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen” oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” im Sinne von Buchst. b bzw. Buchst. c dieser Vorschrift, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzu...