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Einheitlichkeit der Leistung
Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (; veröffentlicht am ):
Zunächst ist jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten.
Bei einem Bündel von Einzelleistungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz.
Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln.
Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
Im Streitfall sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehme...