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Die Qualifikation aktivischer Gesellschafterkonten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-32670 Aktivische Gesellschafterkonten können entweder einen Eigenkapitalcharakter oder einen schuldrechtlichen Forderungscharakter aufweisen. Gesellschaftsrechtlich wird zwischen gesellschaftsvertraglich unzulässigen Entnahmen (Forderungscharakter) und zulässigen Entnahmen (Eigenkapitalcharakter beim Zwei-Konten-Modell, unklar beim Drei- oder Vier-Konten-Modell) unterschieden. Durch das (BStBl 2009 II S. 272) ist fraglich geworden, ob und in welchen Fallgestaltungen die gesellschaftsrechtliche Einordnung auch für die steuerliche Bestimmung der Rechtsnatur des aktivischen Kontos von Belang ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Darlehen aufgrund besonderer schuldrechtlicher Vereinbarung
[i]Fremdvergleich bei besonderer schuldrechtlicher VereinbarungBei Darlehensgewährungen durch die Personengesellschaft an den Gesellschafter auf-grund besonderer schuldrechtlicher Vereinbarung (z. B. Darlehensvertrag) ist die betrieb-liche Veranlassung der Darlehensgewährung anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Fremdvergleich).
Gesellschafterkonten mit Forderungscharakter
[i]Aktivisches Darlehenskonto bleibt schuldrechtlich veranlasstVollzieht sich die schuldrechtliche Darlehensgewährung im Rahmen von Gesellschafterkonten, weist diese...