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IWB Nr. 6 vom Seite 220

Einmaliger Geschäftsvorgang begründet abkommensrechtlich kein Unternehmen

Prof. Dr. Adrian Cloer und Annemarie Conrath

Das FG Hessen hat [i]FG Hessen, Urteil vom 15. 11. 2012 - 11 K 3175/09 NWB PAAAE-29115durch Urteil vom entschieden, dass der einmalige An- und Verkauf von Goldbarren durch eine britische, gewerblich geprägte Personengesellschaft abkommensrechtlich kein Unternehmen begründet. Das FG bestätigt mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Fiktion der gewerblichen Prägung für die abkommensrechtliche Einkünfteabgrenzung nicht relevant ist. Für inländische Gewinnermittlungszwecke stehe dem Kläger dabei nach Auffassung des FG das Wahlrecht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu. Bei der „Goldfinger”-Gestaltung des vorliegenden Streitfalles handelte es sich zudem um kein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG. Die verschiedenen Entscheidungsaspekte des Urteils dürften für die steuerliche Beratungspraxis erhebliche Konsequenzen haben.

I. Sachverhalt

[i]Kläger forderte die Berücksichtigung des Goldkaufpreises als ausländischen BetriebsstättenverlustDer unbeschränkt steuerpflichtige Kläger hatte in Großbritannien eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (Limited Partnership – LP) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war u. a. der An- und Verkauf von Edelmetallen. Im Dezember 2007 erwarb die Personengesellschaft Goldbarren. Die Einkünfte aus der ...