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Kurzarbeit: Auch Kürzung des Urlaubs möglich
Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen, sollten prüfen, ob sie auch den Jahresurlaub anteilig kürzen. Das ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestattet. Die Vereinbarung stellt keinen Verstoß gegen das Unionsrecht dar, wonach erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben. Nach Ansicht des EuGH ist Kurzarbeit wie Teilzeitarbeit angelegt, so dass der Urlaub anteilig gewährt werden kann (vgl. , C-230/11 NWB NAAAE-24801).
Mandanten, die bei Kurzarbeit den Urlaub anteilig reduzieren wollen, sollten ihre Mitarbeiter ausdrücklich und schriftlich darauf hinweisen.