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Internet: Unmöglichkeit der Leistung und Haftung des Verkäufers
Werden Waren über Internetplattformen verkauft und kann der Verkäufer nach Bestellung der Ware diese nicht liefern, schuldet er dem Besteller grundsätzlich Schadensersatz. Der Einwand, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig veräußert worden, befreit ihn nicht von der Schadensersatzpflicht.
Über einen Anbieter von Internetauktionen hatte der Kläger den Zuschlag für 10.000 neuwertige Hosen erhalten. Direkt im Anschluss wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Ware bereits an einen anderen Abnehmer verkauft sei. Der Bruder des Veräußerers habe die Hosen ohne sein Wissen bereits veräußert. Der Kläger erhob beim LG Coburg Klage und machte den entgangenen Gewinn als Schadensersatz geltend. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass ihn keine Pflichtverletzung treffe, wenn sein ...