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Grundstücksrecht | Haftung des Maklers gegenüber Käufer qua notarieller Maklerklausel
Beinhaltet ein notarieller Grundstückskaufvertrag die Regelung, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet sein soll, kann darin zugleich ein Vertrag zugunsten eines Dritten gem. § 328 BGB liegen, der dann auch ohne jede eigene vertragliche Beziehung Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Makler begründen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Makler fahrlässig in einem Kurzexposé unzutreffende Angaben zur Objektbeschreibung und [i]infoCenter „Provisionen” NWB SAAAC-91607 Bauzeit gemacht hat und der Käufer infolgedessen das Grundstück im Vertrauen auf die Angaben des Maklers überhöht gekauft hat. Hätte der Käufer anlässlich der vor Vertragsschluss übergebenen Bauzeichnungen aber den Fehler erkennen können, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen.
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