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NWB Nr. 13 vom Seite 907

Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes

Gerald Eilts

Der [i]Emser, NWB 13/2013 S. 908Bundesrat hat am dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zugestimmt (vgl. BR-Drucks. 73/13). Darin ist in Art. 2 Nr. 1 vorgesehen, dass die sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € (§ 3 Nr. 26 EStG) und die sog. Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € (§ 3 Nr. 26a EStG) angehoben wird. Ehrenamtlich engagierte Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 € bzw. 720 € erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Für beide Änderungen ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum vorgesehen (Art. 12 Abs. 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz).

Ungeachtet steuerlicher Regelungen hat die rückwirkende Erhöhung des sog. Übungsleiterfreibetrags keinerlei Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung. Die [i]Gesetz entfaltet seine Wirkung mit dem Tag der VerkündungErhöhung kann für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst von dem Zeitpunkt an Wirkung entfalten, in dem das Ehrenamtsstärkungsgesetz Rechtskraft erlangt hat, d. h. mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Dies ergibt sich aus dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden und in Rechtsprechung und in Rechtslehre anerkannten Grundsatz,...