„Fortsetzung folgt”
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
will der Gesetzgeber das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern. Und das ist gut so. Enthält doch das Gemeinnützigkeitsrecht eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, über die es sich trefflich streiten lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss aber klar sein, wann eine Körperschaft „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt” bzw. „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert”. Bisher im Erlassweg geregelte formelle und materielle Gemeinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen nunmehr verbindlich gesetzlich zu regeln, ohne den gemeinnützig Tätigen „die Luft zum Atmen abzuschnüren”, ist daher ein erster richtiger Schritt. Die Maßnahmen, die Emser auf Seite 908 im Einzelnen vorstellt, sind vielfältig und reichen von der Erleichterung der Nachweisführung der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit, der Verlängerung der Mittelverwendungsfrist und der Lockerung des sog. Endowmentverbots über den Ersatz der vorläufigen Bescheinigung durch einen Feststellungsbescheid, die gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage bis hin zur Anhebung der sog. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen sowie der Entschärfung der Haftung ehrenamtlich Tätiger. Viele weitere offene Fragen, wie z. B. die des fiktiven Wettbewerbers oder wie ein Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit erfolgen kann, wurden im Ehrenamtsstärkungsgesetz nicht aufgegriffen. Damit steht aber schon heute fest: Fortsetzung folgt ...
„Fortsetzung folgt” gilt derzeit schon für den von den Außenprüfern verstärkt in den Fokus genommenen Bereich der Registrierkassen. Hintergrund ist die „neue” Kassenrichtlinie aus dem Jahr 2010. Danach müssen Geräte, soweit sie bauartbedingt die Speicherung insbesondere der Programm- und Stammdatenhistorie nicht erfüllen, nachgerüstet werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie noch bis unter Beachtung der ersten Kassenrichtlinie aus dem Jahr 1996 eingesetzt werden. Kläne stellt auf Seite 923 dar, wo die Prüfungsschwerpunkte liegen und welche Konsequenzen Aufzeichnungsmängel nach sich ziehen. Zusätzlich ist in der NWB Datenbank eine Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassen aufrufbar.
Gerät ein Mandant in die Krise, soll der steuerlichen Beratung möglichst keine „Fortsetzung” als Haftungsfall folgen. Allerdings ist der Grat zwischen erhoffter Sanierung und strafbarer Insolvenzverschleppung schmal. Hier gilt es, die Risiken zu kennen, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Hölscheidt erläutert daher auf Seite 944, wo die Beratungsrisiken in der Insolvenz des Mandanten liegen und worauf der Steuerberater achten muss. Unterstützung gibt auch das in der NWB Datenbank aufrufbare Mandanten-Merkblatt „Pflichten eines Geschäftsführers in der Unternehmenskrise”.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 889
NWB KAAAE-32351