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BGH: Kanzleibezeichnung „Steuerbüro” durch Rechtsanwalt zulässig
[i]Fischer, NWB 9/2011 S. 740Die Frage, inwieweit steuerrechtlich tätige Rechtsanwälte auf ihre – uneingeschränkt zulässige (§ 3 StBerG) – steuerberatende Tätigkeit hinweisen können, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Seit Längerem ist entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Steuerberatung” durch einen Rechtsanwalt z. B. auf seinem Briefpapier, Kanzleischild u. a. zulässig ist (AGH NRW, Urteile vom - 2 AGH 29/09 und 2 AGH 30/09; ; NWB PAAAB-86022 NWB PAAAB-85196).
[i]Zulässigkeit ohne zusätzliche QualifikationNunmehr hat der NWB MAAAE-30872 entschieden, dass auch die Kanzleibezeichnung „Steuerbüro” bei einem Rechtsanwalt zumindest dann zulässig ist, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in der Hilfeleistung in Steuersachen besteht. Eine entsprechende Kanzleibezeichnung ist dann weder nach dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG) noch nach dem anwaltlichen Berufsrecht (§ 43b BRAO, § 7 BORA) irreführend oder unzulässig. Auch bedarf es nach der Entscheidung des BGH () bei einem Rechtsanwalt keiner zusätzlichen Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, um die Kanzleibezeichnung „Steuerbüro” zu verwenden.
[i]Keine Anwendung des Verbots (§ 43 StBerG)Das Verbot (§ 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 StBerG), auf eine steuerberatende Tätigkeit anders als ...