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Anwaltliche Werbung mit dem Hinweis „Steuerberatung”
Fachanwälte für Steuerrecht dürfen nach
Auffassung des Anwaltsgerichtshofs NRW auf ihrem Briefbogen mit dem Wort
„Steuerberatung” werbend auf ihre berufliche Tätigkeit
aufmerksam machen (AGH NRW, Urteile v. - 2 AGH 29/09
und 2 AGH 30/09).
[i]Steuerrechtlich spezialisierte AnwaltssozietätIn
den entschiedenen Fällen ging es um eine Rechtsanwaltssozietät
(BGB-Gesellschaft), die hauptsächlich auf dem Gebiet der Steuerberatung
tätig ist. Die Sozietät ist nach ihrer Mitarbeiterstruktur und ihrer
EDV-Ausstattung auch hierauf ausgerichtet. Die Rechtsanwaltssozietät,
deren Partner beide die Qualifikation zum Fachanwalt für Steuerrecht haben
und ein Partner zudem über die Qualifikation als vereidigter
Buchprüfer verfügt, wählte für die Kopfzeile ihres
Briefbogens folgende Gestaltung:
„[Logo] Vorname Name,
Vorname Name
Steuerberatung – Rechtsberatung”.
Dem Briefbogen waren zudem – wie allgemein üblich rechtsbündig angeordnet – die jeweiligen Berufsqualifikationen der Partner zu entnehmen.
[i]Kammer: Blickfangmäßige Verwendung des Worts „Steuerberatung”Auf eine Eingabe der Steuerberaterkammer und nach Anhörung der Rechtsanwälte erteilte die zuständige Rechtsanwaltskammer einen anfechtbaren belehrenden Hinweis. Gestützt auf den