Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften
Leitsatz
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für
eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14
Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere
Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte
und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen.
Auch ist die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann
als Vorsteuer abziehbar, wenn das andere Unternehmen tatsächlich
eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug
bleibt versagt, wenn für den geltend gemachten Vorsteuerabzug
Scheinrechnungen zugrunde liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 296 Nr. 7 UStB 2013 S. 114 Nr. 4 XAAAE-32069
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