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Taxizentrale als auskunftspflichtiger Auftraggeber i. S. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Der Begriff „Auftraggeber” in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus (Bezug: §§ 1, 2, 3 und 5 SchwarzArbG).
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG b...