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BFH 12.12.2012 XI R 36/10, StuB 6/2013 S. 231

Umsatzsteuer | Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, so liegt der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland (Bezug: § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 UStG 1993; Art. 9 Abs. 1, Art. 28b Teil E Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1993 in der im Streitjahr 1997 gültigen Fassung wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte „Umsatz” ausgeführt wird. Mit der Vermittlung (Werbung) von Vereinsmitgliedern wird aber kein „Umsatz” i. S. dieser Vorschrift vermittelt. Der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG 1993 für die Vermittlung von Umsätzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft. Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine ...