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StuB 6/2013 S. 235

Bei Steuererstattung kein Anspruch auf ALG II

Einmaliges Einkommen, zu dem grds. auch der Zufluss von Steuererstattungen nach Antragstellung gehören kann (vgl. NWB XAAAD-39191), ist auch dann nach § 13 Abs. 3 SGB II i. V. mit § 4 und § 2 Abs. 4 ALG-II-VO (ab nach § 11 Abs. 3 SGB II) auf einen angemessenen Zeitraum (von regelmäßig zwölf Monaten) aufzuteilen und mit einem bestimmten Teilbetrag in den Folgebewilligungszeiträumen zu berücksichtigen, wenn es sofort zur Schuldentilgung eingesetzt und damit verbraucht worden ist. Der Anrechnung der Steuererstattungen nach ihrem Verbrauch steht dabei nicht entgegen, dass für den Leistungsberechtigten aktuell keine (ausreichenden) tatsächlichen Mittel mehr zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (LSG NRW, Urteil vom - L 12 AS 1978/10 NWB XAAAE-06726).

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