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Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für eine Diskriminierung
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten. Im Streitfall trug die Begründung der Vorinstanz den Schadenersatzanspruch einer Arbeitnehmerin über 2.500 € gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht. Das LAG muss den Verdacht einer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft jedoch nochmals prüfen und insbesondere, ob die von der Arbeitgeberin erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der türkischstämmigen Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen (hier...