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Verwaltervergütung ohne Berücksichtigung von Gegenständen mit Aussonderungsrechten
Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) besteht, gehören nicht zur Insolvenzmasse und dürfen deshalb nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) ist unwirksam, soweit sie dieses anordnet. Ihre Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 63 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, nach denen der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse und zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, gehören jedoch nicht zur Insolvenzmasse. Demzufolge ist die Vergütungsregelung durch ihre Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Entscheidungen des Gesetzgebers können durch die InsVV nicht korrigiert werden. Mit dieser Begründung wies der BGH d...