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BGH 23.01.2013 XII ZR 35/11, NWB 12/2013 S. 825

Mietrecht | Formwirksamkeit des Mietvertrags einer GbR

Ein Mietvertrag bedarf der Schriftform, wenn er für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird; wird die Form nicht eingehalten, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB) und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Unterzeichnet ein GbR-Gesellschafter unter Hinzusetzen des Firmenstempels einen (Miet-)Vertrag, zeigt dies ein Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft an mit der Folge, dass es keiner Unterschriften der übrigen Gesellschafter bedarf. Im entschiedenen Fall hatte die klagende GbR-Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten den von ihr auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag vor Ablauf der Vertragszeit mit der [i]infoCenter „Mietvertrag” NWB JAAAB-22944 Begründung gekündigt, die Schriftform sei nicht eingehalten, da der Vertrag auf Mieterseite nur von dem Gesellschafter B unter Zusa...