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OLG München 22.08.2012 34 Wx 200/12, NWB 12/2013 S. 824

Erbrecht | Übertragung von Wohneigentum infolge Vermächtnisses auf Minderjährige

Einer Mitwirkung der Eltern an der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses zugunsten ihrer minderjährigen Kinder in Form der Auflassung bedarf auch dann weder eines Ergänzungspflegers noch einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn einer oder beide Eltern Miterben sein sollten. Allenfalls dann, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums an die minderjährigen Vermächtnisnehmer zu Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) erfolgen soll, ergibt sich eine Genehmigungspflicht (§ 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 10 BGB), weil insoweit die Kinder [i]infoCenter „Eigentumswohnung” NWB WAAAB-70410 gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auch für Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften können (§ 16 Abs. 2 WEG). Die bloße Möglichkeit eines Rückgriffs beim Miteigentümer lässt dabei eine Genehmigungspflicht nicht entfallen.

Anmerkung:

Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit (§ 1822 Nr. 10 BGB) ...