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Einkommensteuer | Steuerliche Berücksichtigung veruntreuter Instandhaltungsrücklagen beim Wohnungseigentümer
Nach dem können durch den Hausverwalter veruntreute Instandhaltungsrücklagen beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem dieser erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Im Urteilsfall erfuhren die Kläger im Streitjahr 2008, dass die Hausverwaltung die gezahlten Instandhaltungsrücklagen veruntreut hatte und machten daraufhin die Aufwendungen als [i]infoCenter „Instandhaltungsrücklage” NWB LAAAB-05673 Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang des durch die Veruntreuung erlittenen Vermögensverlusts mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliege.