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Abgabenordnung | Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wer seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, kann sich, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt, nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er es selbst unterlässt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen. (2) Der Untätigkeitseinspruch führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Die Kläger reichten am ihre Einkommensteuererklärung für 1998 ein (Ablauf der Festsetzungsfrist am ). Am erließ das Finanzamt einen von der Erklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid. Nach erfolglosem Einspruch machten die Kläger mit ihrer Klage höhere negative Einkünfte aus Vermiet...