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Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Ausscheidens von Gesellschaftern aus der Gesellschaft
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personenhandelsgesellschaft beinhaltet zunächst nur, dass der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und zwischen ihm und den verbleibenden Gesellschaftern eine Auseinandersetzung erfolgt. Nach der gesetzlichen Neuregelung durch das HRefG vom , BGBl 1998 I S. 1474 führt das Ausscheiden nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lässt die Gesellschaft fortbestehen. Es wird nun unterschieden: Es gibt Gründe, die zur Auflösung der Gesellschaft führen und andere Gründe, die lediglich ein Ausscheiden des Gesellschafters zur Folge haben. Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet aber ebenfalls nicht ihr Ende, sondern nur den Übergang von der werbenden Tätigkeit in die Abwicklung. Bis zur Beendigung der Abwicklung besteht die Gesellschaft fort.
II. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
Die gesetzliche Regelung kennt verschiedene Gründe, die zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Die nachfolgend aufgelisteten Gründe sind allerdings dispositiv, der Gesellschaftsvertrag kann also abweichende vertragliche Bestimmungen vorsehen.
Tod eines Gesellschafters,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters,
Kündigung des Gesellschafters,
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschaftes,
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus der Gesellschaft aus, im Falle einer Kündigung allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
1. Tod des Gesellschafters
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht, scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Im Gegensatz zur vor dem HRefG bestehenden Regelung kommt es somit in diesen Fällen nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Vererblich ist die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft nicht ohne weiteres. Hierzu bedarf es stets einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
Praxistipp: Ist eine Nachfolge in die Personengesellschaft geplant, wie dies in aller Regel bei Familiengesellschaften der Fall ist, muss der Gesellschaftsvertrag unbedingt eine Nachfolgeklausel enthalten. Anderenfalls scheidet der Gesellschafter mit seinem Tode aus und seine Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch.
Stirbt der einzige Komplementär einer KG, ohne dass ein Erbe nachfolgt, ist die KG aufgelöst. Eine Fortsetzung der KG kann allerdings erfolgen, wenn sich ein neuer Komplementär findet. Die 2-Personen-Gesellschaft erlischt in jedem Falle, wenn von zwei Gesellschaftern einer stirbt und kein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt.
2. Insolvenz eines Gesellschafters
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Entsprechendes gilt, wenn über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Anders als nach der früheren Regelung bedarf es nach der heutigen Rechtslage zum Ausscheiden keiner Erklärung der übrigen Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters führt nicht zum Ausscheiden, auch nicht bei Abweisung mangels Masse.
3. Kündigung des Gesellschafters
Wenn im Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Regelung enthalten ist, scheidet der Gesellschafter mit seiner Kündigung aus der Gesellschaft aus. Im Gegensatz zur früheren Regelung kommt es auch in diesem Fall nicht zur Auflösung der Gesellschaft, etwas anderes gilt nur dann, wenn der einzige Komplementär einer KG kündigt. Erfasst werden sowohl die ordentliche Kündigung als auch die Kündigung aus wichtigem Grund.