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Pauschale Sachentnahmen
[i]infoCenter, Unentgeltliche Wertabgaben NWB HAAAB-13235Die Entnahme von Waren für private Zwecke können die Unternehmer bestimmter Branchen pauschal erfassen, um nicht eine Vielzahl von Einzeltransaktionen aufzeichnen zu müssen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Steuerliche Behandlung von Sachentnahmen
Sachentnahmen liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter für außerbetriebliche Gründe aus dem Betrieb entnommen bzw. verwendet werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG erhöhen derartige Entnahmen den Gewinn. Den Entnahmewert stellt dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG der Teilwert dar, wobei die Höhe des Teilwerts bei der Entnahme von Waren und Erzeugnissen den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten entspricht.
Umsatzsteuerlich liegt regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Die entstehende Umsatzsteuer zählt gemäß § 12 Nr. 3 EStG insoweit zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und erhöht mithin auch die Ertragsteuer.
II. Pauschale Berücksichtigung von Sachentnahmen
[i]Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), BMF, Schreiben vom 14. 12. 2012 NWB FAAAE-26321In einigen Branchen erfolgen häufig Sachentnahmen, die eine Vielzahl niedrigpreisiger Wirtschaftsgüter umfassen. Die Finanzverwaltung eröffnet dem Steuerpfl...