Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2013
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Jahreswert
für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter
Steuersatz | voller
Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.133 | 382 | 1.515 |
Fleischerei
| 878 | 789 | 1.667 |
Gast- und
Speisewirtschaften | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.107 | 929 | 2.036 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen
Speisen | 1.527 | 1.667 | 3.194 |
Getränkeeinzelhandel
| 90 | 280 | 370 |
Café und Konditorei
| 1.095 | 611 | 1.706 |
Milch,
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 611 | 64 | 675 |
Nahrungs- und
Genussmittel (Eh.) | 1.247 | 713 | 1.960 |
Obst, Gemüse,
Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 280 | 204 | 484 |
BMF v. - IV A 4 -
S 1547/0 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1247
DStR 2012 S. 2601 Nr. 51
StBW 2013 S. 60 Nr. 2
UR 2013 S. 77 Nr. 2
FAAAE-26321