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FG Köln | Verdeckte Gewinnausschüttung durch Nichtgeltendmachung von Forderungen gegen Schwestergesellschaft
(1) Der Verzicht auf die Durchsetzung einer Forderung gegen eine Schwestergesellschaft kann eine vGA an die Muttergesellschaft darstellen. (2) Soweit die gemeinsame Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, begegnet die Inanspruchnahme der ausschüttenden Gesellschaft für Kapitalertragsteuer im Wege der Haftung keinen europarechtlichen Bedenken.
Die Klin. sowie ihre Schwesterkapitalgesellschaft wurden zu 100 % von einer Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands gehalten. Die Klin. hatte mit ihrer Schwestergesellschaft einen Pachtvertrag über die Überlassung eines Hotelgebäudes geschlossen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass weder die Kaution noch die Monatsmieten tatsächlich an die Klin. gezahlt...