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BFH 6.11.2012 VIII R 49/10, BBK 6/2013 S. 250

Steuerrecht | Ausbildungskosten für Kind keine Betriebsausgaben

Die Ausbildungskosten für das Kind eines Unternehmers sind auch dann keine Betriebsausgaben, wenn das Kind den Betrieb nach Abschluss seiner Ausbildung übernehmen soll. Die Ausbildungskosten bleiben privat veranlasst.

Nach [i]Ausbildungsvereinbarung muss Fremdvergleich standhalten dem BFH können Ausbildungskosten für das eigene Kind nur ausnahmsweise betrieblich veranlasst sein. Voraussetzung hierfür ist aber eine Ausbildungsvereinbarung, die einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet: Der Unternehmer muss nachweisen, dass derartige Ausbildungskosten entweder im Betrieb des Unternehmers oder in vergleichbaren Betrieben übernommen worden wären.

Im [i]Privat veranlasste Unternehmensnachfolge Streitfall ging es um eine Gemeinschaftspraxis, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Sohn eines der Praxisinhaber abgeschlossen hatte. Der Sohn sollte nach Abschluss seiner Facharztausbildung den...