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BFH 11.10.2012 I R 66/11, BBK 6/2013 S. 246

Bilanzierung | Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Zinsen sog. Poolfinanzierung

Bei der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen können anteilig auch Zinsen aus einer sog. Poolfinanzierung berücksichtigt werden.

Nach dem BFH gehören Zinsen aus einer Poolfinanzierung zu den Gemeinkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG und sind daher bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. [i]Zuordnung der Zinsen durch Kostenschlüsselung erforderlichVoraussetzung ist aber eine verursachungsgerechte Zuordnung der Zinsen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Archivräume im Wege einer Kostenschlüsselung.

Hinweis:

Bei [i]Begriff der „Poolfinanzierung”der Poolfinanzierung werden die Eigen- und Fremdmittel in einem „Topf” bzw. „Pool” untrennbar vermischt. Aus dem gemeinsamen Topf werden dann sämtliche Betriebsaufwendungen finanziert, so dass eine unmittelbare Zuordnung der Kreditmittel zu den Anschaffungs- bzw. Herstellung...