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NWB Nr. 11 vom Seite 736

Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden

Dr. Alexander Kratzsch

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrags nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde ( BStBl 2009 I S. 633, Rn. 6). Im Besprechungsfall (; Revision zugelassen) machte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2008 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 110.000 € für die Neuanschaffung eines Photovoltaik-Kraftwerks geltend. Hierfür legte er eine verbindliche Bestellung vor. Mit der Steuererklärung 2009 machte er einen weiteren Aufwand in Höhe von 90.000 € geltend, der durch eine Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrags entstand. Das Finanzamt lehnte die Aufstockung unter Hinweis auf Rn. 6 des ab; ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerich...