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FG München Urteil v. - 10 K 3854/09

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5LStDV § 1 Abs. 2LStDV § 1 Abs. 3LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 1LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 2 LStR 1993 Abschn. 39 Abs. 3 BGB§ 631 BGB § 641

Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Scheinselbstständigen

Leitsatz

1. Ob ein Steuerpflichtiger mit einer bestimmten Betätigung Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Arbeitnehmer ist ein offener Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann.

2. Wird regelmäßig am Ende eines Monats für den ganzen Monat abgerechnet und wird auch keine Schlussrechnung unter Anrechnung der Vorauszahlungen gestellt, ist dies ein Umstand der gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht, denn der Werklohn wird erst nach Abnahme des Werkes fällig.

3. Wird in der Rechnung nur das einfache Produkt der geleisteten Arbeitsstunden und der vereinbarten Stundenvergütung ausgewiesen, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag.

4. Verpflichtete sich der Kläger, 9 Stunden pro Tag und fünf Tage in der Woche an einem Bauvorhaben zu arbeiten, spricht dies für einen Arbeitsvertrag, denn ein Werkvertrag verlangt die Vereinbarung fest umrissener Leistungsgegenstände (d.h. ein oder mehrere gegenständlich erfassbare Arbeitsergebnisse) und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit.

5. Wird eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, sind auch für die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zum Betrieb des Arbeitgebers die normalen Reisekosten zu berücksichtigen; bei Vorliegen der entsprechenden Abwesenheitszeiten können auch Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAE-30832

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