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StuB 5/2013 S. 199

Quotale Haftung bei nicht vollständiger Zeichnung eines GbR-Immobilienfonds

Verweist der Darlehensvertrag zwischen einem Kreditgeber (hier: Sparkasse) und einem geschlossenen GbR-Immobilienfonds hinsichtlich der persönlichen Haftung eines Gesellschafters auf den Gesellschaftsvertrag, der eine teilschuldnerische quotale Haftung vorsieht, erhöht sich seine Haftung nicht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet wurden; das wäre nur der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall eine Haftung mit einer höheren Quote vorsähe. Begnügt sich also ein Gläubiger abweichend von der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren quotaler Haftung, ohne eine Anpassung der Haftung an davon abweichende Beteiligungsverhältnisse vorzusehen, muss er sich daran festhalten lassen. Denn die Gesellschafter haben als Kapitalanleger ein berechtigtes Interesse a...