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Erbrecht | Erbengemeinschaft als Partei des Arbeitsvertrags
Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden dessen Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten. Die Erbengemeinschaft als solche kann mithin nicht Partei eines Arbeitsvertrags und damit Arbeitgeber sein, denn ihr fehlt mangels einer dem § 124 HGB entsprechenden Bestimmung die Rechts- und Parteifähigkeit. Auch die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auf sie nicht übertragbar [i]infoCenter „Erbengemeinschaft” NWB NAAAB-03390 (vgl. NWB EAAAC-19581).
Im Streitfall musste der vor dem Arbeitsgericht auf ausstehenden Nettolohn klagende Miterbe, der zugleich Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Vaters und Erblassers war, zur Kenntnis nehmen, dass er mit dem Erbfall kraft Gesetzes – wenn auch nur zur gesamten Hand – nunmehr der Träg...