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Verzögerungsgeld nur bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung
Ohne Nachweis des Verschuldens kein rechtmäßiges Verzögerungsgeld
Das mit dem JStG 2009 eingeführte Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO, mit dem das Finanzamt während einer Außenprüfung dem Mitwirkungsverlangen gegenüber dem Steuerpflichtigen, bestimmte Auskünfte zu erteilen,S. 9 Nachdruck verleihen kann, erfordert eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses Ermessen nicht in der Weise vorgeprägt ist, das jede Verletzung der Mitwirkungspflichten i. S. von § 200 Abs. 1 AO unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht, zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt.
Angeforderte Unterlagen wurden nicht vorgelegt
Im Streitfall, den der BFH nun entschieden hat, forderte die Betriebsprüferin des Finanzamts die Klägerin (eine GmbH) im Rahmen einer Außenprüfung auf, Nachweise über bestimmte Bilanzposten vorzulegen und einen Bilanzposten zu erläutern. Die Klägerin teilte ihr daraufhin mit, die angeforderten Unterlagen seien einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen übersandt worden. Daraufhin setzte die Prüferin eine Frist zur Vorlage der Unterlagen. Die Frist wurde zweimal verlängert. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Schlussbesprechung erneut auf die angeforderten Nachweise hingewiesen worden ...